Das Böllerschießen hat eine lange Tradition und eines seiner ersten urkundlichen Erwähnungen ist bereits ein Verbot. So stammt eines der ersten
Zeugnisse über die Böller-Aktivitäten unserer Vorfahren aus der Markgrafschaft Ansbach, in der wegen seiner Gefährlichkeit durch einen markgräflichen Erlass vom 16. Juli 1696 bei Strafandrohung
verboten wurde, „dass bei den Hochzeiten auf dem Land die Bauern - Kerl und Junge Pursch mit allerhand Feuern und Rohren platschen und Freudenschüsse tun”.
Das Böllerschießen starb zwar auf nach diesem Erlass nicht aus, dafür wurden die zu beachtenden rechtlichen Bestimmungen aber immer umfangreicher. So gibt es heute Vorschriften darüber, ob ein
bestimmter Böller überhaupt benutzt werden darf, wer mit dem für den Böller benötigten Pulver umgehen darf und wann überhaupt mit einem Böller geschossen werden darf. Aber der Reihe nach:
Wann ist ein Böller ein Böller?
Beschusstechnisch ist zwischen Böllern und Schusswaffen zu unterscheiden:
Böller sind Geräte zum Abschießen von Munition oder hülsenlosen Treibladungen, bei denen kein Geschoss durch den Lauf getrieben wird, die also ausschließlich zur Erzeugung des Schussknalls bestimmt
sind. Sie müssen mit einem amtlichen Beschusszeichen versehen sein und vor Ablauf von jeweils fünf Jahren einer Wiederholungsprüfung bei einem staatlichen Beschussamt unterzogen werden. Dies gilt
unabhängig davon, ob es sich um Handböller oder Schaftböller handelt, um (oftmals im Eigenbau gefertigte) Standböller oder um Vorderlader-Böller-Kanonen sowie Salutkanonen mit Kartuschen.
Schusswaffen sind dagegen Feuerwaffen, bei denen ein Geschoss mittels heißer Gase durch den Lauf getrieben wird. Anders als die Böller müssen sie in der Regel nur einmal beschossen werden, solange
nicht wesentliche Teile ersetzt oder repariert wurden. Zu diesen Schusswaffen zählen auch die Modellkanonen zum sportlichen Schießen. Aus diesen scharf beschossenen Waffen kann zwar auch ohne
Geschoss „Salut“ geschossen werden, werden Modellkanonen aber schwerpunktmäßig als Böller genutzt, unterliegen sie beschusstechnisch den Vorschriften für Böller und müssen dann auch alle fünf Jahre
einem Beschussamt zur Wiederholungsprüfung vorgeführt werden.
Über den Beschuss des Böllers wird vom Beschussamt eine Beschussbescheinigung ausgestellt, die beim Böllern mitzuführen ist. Aus dieser Beschussbescheinigung ergeben sich im Regelfall auch nähere
Angaben zum Einsatz des Böllers, die dann auch zwingend zu beachten sind.
Anforderungen an den Böllerschützen
Ein Böller kann von jedem Erwachsenen frei erworben werden. Will man hiermit aber auch böllern, reicht der Böller alleine nicht, es bedarf auch des nötigen Schwarzpulvers. Dessen Erwerb sowie
jeglichen Umgang hiermit hat der Gesetzgeber aber, wie bei jedem Sprengstoff, streng reglementiert. So bedarf sowohl der Erwerb wie etwa auch das Lagern und das Verwenden des zum Böllern
erforderlichen Schwarzpulvers einer Erlaubnis. Nur wer im Besitz einer derartigen gültigen Erlaubnis ist, darf mit Schwarzpulver umgehen. Mithin braucht jeder, der einen Böller schießen will, dieser
Erlaubnis. Um diese „Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz“ zu erhalten muss der angehende Böllerschütze
zuverlässig sowie fachkundig im Sinne des Sprengstoffgesetzes sein, körperlich und geistig geeignet sein, ein Mindestalter von 21 Jahren (in Ausnahmefällen 18 Jahren) haben sowie ein Bedürfnis für
diese Genehmigung nachweisen. Erst wenn alle diese Voraussetzungen erfüllt wurden, kann man mit der Ausübung des Böllerschiessens beginnen.
Die Fachkunde wird in der Regel durch einen entsprechenden Lehrgang mit anschließender theoretischer und praktischer Prüfung nachgewiesen. Zur Durchführung eines derartigen Lehrgangs bedarf der
Veranstalter der behördlichen Anerkennung, bei der Prüfung ist regelmäßig auch ein Mitarbeiter der für das Sprengstoffrecht zuständigen Behörde (Stadt- oder Kreisverwaltung bzw. staatliches Amt für
Arbeitsschutz/Gewerbeaufsichtsamt) anwesend. Zur Teilnahme an einem solchen Lehrgang darf vom Veranstalter nur zugelassen werden, wer zuvor eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Behörde
vorlegt, in der die Behörde bescheinigt, dass der angehende Böllerschütze zuverlässig ist.
Das für die Erlaubnis weiterhin noch Bedürfnis wird regelmäßig durch die Mitgliedschaft etwa in einer Schützenbruderschaft nachgewiesen, die das Böllerschießen betreibt.
Und schließlich das Böllern ….
Ist der Böller beschossen und der Schütze im Besitz einer Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz, stellt sich noch die Frage, wann überhaupt mit dem Böller geschossen werden darf. Bis vor einem Jahr
benötigte der Schütze für das jeweilige Böllern hierzu noch eine waffenrechtliche Genehmigung, die sog. Böllergenehmigung. Mit dem Inkrafttreten des neuen Waffengesetzes ist eine solche
Böllergenehmigung jedoch nicht mehr erforderlich. Das Waffenrecht regelt nämlich nur das Schießen mit Schusswaffen. Böller sind aber nach der Definition des neuen Waffengesetzes keine
Schusswaffen.
Dies gilt zumindest solange, wie mit Böllern geschossen werden soll. Wird statt dessen eine Schusswaffe zum Böllern verwendet, bedarf dieses „Böllern“ (oder besser gesagt Salutschiessen) der
Erlaubnis, die für Brauchtumsschützen von der zuständigen Waffenrechtsbehörde auf einen verantwortlichen Leiter des Vereins erteilt wird, sofern dieser zuverlässig und sachkundig ist und eine
ausreichende Haftpflichtversicherung nachgewiesen wird. Zu beachten ist dieser Unterschied zwischen Schusswaffen und Böllern insbesondere bei Kanonen. Böller-Kanonen sind Böller, das Schießen mit
Ihnen also nach dem Waffengesetz genehmigungsfrei. Dagegen sind Modellkanonen zum sportlichen Schießen bestimmt und wurden vom Beschussamt dementsprechend auch als Schusswaffe beschossen.
Doch auch wenn sich das Waffengesetz nicht mehr für das Böllern interessiert, darf nicht so einfach darauf losgeböllert werden. Denn das Böllern unterliegt wegen seiner Lärmentwicklung immer noch den
Regeln des Immissionsschutzrechts. Die Verwendung von Böllern verursacht Lärm und das ist eine Immission, für die je nach Landesrecht entweder eine Anmeldung oder sogar eine Genehmigung erforderlich
ist. Zuständig hierfür ist die Gemeinde, in der geböllert werden soll.
Sicherheitsregeln beim Böllern
Böllern ist kein Spiel, sondern verantwortungsvoller Umgang mit Sprengstoff. Der Böllerschütze ist dafür verantwortlich, dass beim Böllern alle Sicherheitsvorschriften eingehalten werden, damit kein
Böllerschütze, aber auch kein Zuschauer verletzt wird. Hierzu gehören insbesondere:
Eine Anmerkung noch zum Schluss: Das Böllerschießen ist eine alte Tradition, die in den letzten Jahren in vielen Gegenden zu Recht wiederbelebt wird. Wenn wir das Böllern als Teil unserer Tradition aufrechterhalten wollen, müssen wir hierzu in erster Linie in unserem Wirkungsfeld, d.h. in unseren Heimatgemeinden die Akzeptanz der Bevölkerung, also der Gemeinschaft in unserem Umfeld erlangen. Diese Akzeptanz erhalten wir aber nur dadurch, dass wir uns an bestimmte Regeln halten, die uns zum einen der Gesetzgeber erteilt, die wir uns aber auch selbst gegeben haben. Das Böllerschießen war und ist immer eine besondere Ehrerweisung und sollte deshalb auch nur besonderen Anlässen vorbehalten sein. Nur so behält das Böllern seinen Reiz und nur so gelingt es, das Böllern nicht als Lärmbelästigung verschrieen, sondern als gelebte Tradition anerkannt wird.